AGB METZLER GmbH & Co KG

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
METZLER GmbH & Co KG
Stand 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten vorbehaltlich Abschnitt I. Ziff. 2. für alle Lieferungen und sonstige Leistungen der METZLER GmbH & Co KG (nachfolgend: „Lieferer“). Sie gelten auch für alle zukünfigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen. Die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
2. Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§§ 1ff UGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten nicht für Bestellungen, die über eine der Online-Verkaufsplattformen des Lieferers getätigt werden.
3. Es gelten ausschließlich diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Geschäfsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lieferer hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

II. Vertragsabschluss

1. Bestellungen, Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Bestellungen gelten als angenommen, wenn die Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.
2. Alle Produkt- und Preisangaben sowie alle Angebote sind freibleibend. Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und Vorschläge. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behält sich der Lieferer vor. Vom Lieferer gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne dessen Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer weist insoweit auf sein Urheberrecht hin.
3. Die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Kaufsache richten sich ausschließlich nach der Produktbeschreibung und den schriftlichen Vereinbarungen. Einseitig vom Besteller geäußerte Vorstellungen bleiben ebenso außer Betracht wie Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen des Lieferers oder eines seiner Gehilfen.
4. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Aufrages bleiben, auch wenn der Lieferer einen Teil der Kosten berechnet, stets dessen Eigentum.

III. Preise

1. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, gelten die am Eingangstag der Bestellung in den Katalogen und Preislisten angegebenen Preise in EUR je Stück oder entsprechend der angegebenen Mengeneinheit zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Über den Kaufpreis hinausgehende Leistungen sowie zusätzlich vereinbarte Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.1 Die Lieferung innerhalb Österreichs erfolgt CIP Incoterms 2021 bei Speditions-/Bahnfracht jeweils einschließlich Verpackung. Ausgenommen sind Klein- und Kleinstaufträge (vgl. Abschnitt III. Ziff. 4), schwer sperrige bzw. gewichtsintensive Güter, Reparaturen oder vom Besteller gewünschte Kurierleistungen. Hier gilt Lieferung ab Werk, unfrei, ausschließlich Verpackung.
3.2 Für Lieferungen außerhalb Österreichs gilt Lieferung ab Werk, unfrei, ausschließlich Verpackung.
4. Für Kleinaufträge unter EUR 150 netto Warenwert wird ein Mindermengenzuschlag von EUR 8,90; bei Kleinstaufträgen unter 30 EUR netto Warenwert wird ein Mindermengenzuschlag von EUR 12,70 zzgl. der gesetzlichen MwSt. verrechnet. Generell wird für Transport- und Energiekostenzuschlag eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 4,90 pro Auftrag in Rechnung gestellt.
5. Bei Bestellungen unter den in den Katalogen angegebenen Verpackungseinheiten wird ein Zuschlag in Höhe von 10% des Netto-Bestellwerts zzgl. der gesetzlichen MwSt. berechnet.
6. Liegen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung mehr als drei Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, ist der Lieferer berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Die preisändernden Faktoren wird der Lieferer dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
7. Ansprüche des Lieferers auf Zahlung des Kaufpreises verjähren abweichend von §§ 1486ff ABGB in fünf Jahren.

IV. Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart ist, lauten die Zahlungsbedingungen – innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Bei Maschinen, Sonderwerkzeugen, Reparaturen und dergleichen erfolgt die Zahlung nach Vereinbarung.
2. Das Zurückhalten von Zahlungen sowie die Aufrechnung etwaiger vom Lieferer widersprochener Gegenansprüche sind nicht zulässig.
3. Diskontfähige Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskont und Wechselspesen sind grundsätzlich vom Besteller zu übernehmen.
4. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden bankübliche Zinsen berechnet. Des weiteren werden Skonti hinfällig und Zahlungen sofort fällig, wenn ein Zahlungsverzug für eine andere Lieferung oder Leistung vorliegt. Dies gilt auch bei einem außergerichtlichen Vergleichs- oder einem gerichtlichen Insolvenzverfahren ab dem Zeitpunkt der Beantragung.
5. Werden dem Lieferer nach dem jeweiligen Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern, so werden alle Forderungen gegenüber dem Lieferer sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel. Der Lieferer ist außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten auszuführen. Nach einer angemessenen Nachfrist kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz verlangen
6. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung ab Lager. Die Verantwortlichkeit des Lieferers nach Maßgabe von Abschnitt X. bleibt unberührt.
2. Alle Lieferzeitangaben sind unverbindliche Richtwerte und setzen die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Lieferfristen und Termine sind nur bei schriflicher Vereinbarung verbindlich. Verbindliche Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung bzw. Mitteilung der Versandbereitschaft und beginnen mit Datum der Aufragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Lieferverzug tritt nicht ein, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Verzug ist.
4. Der Lieferer ist berechtigt, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem zumutbaren Umfang vorzunehmen. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so kann der Lieferer verlangen, dass die Bestellmenge um ca. 10%, mindestens jedoch um 2 Stück, über- oder unterschritten wird. Berechnet wird insoweit der tatsächliche Lieferumfang.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von dem Lieferer nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Transport- und Betriebsstörungen, auch solche, die den Unterlieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die den Lieferer oder den Unterlieferanten betreffen. Die Vertragsparteien sind berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis gemäß dieses Ziff. 5 mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für eine der Vertragsparteien nicht mehr von Interesse ist.
6. Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Besteller nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, dass die Verzögerung vom Lieferer zu vertreten ist.
7. Erfolgt die Lieferung auf ausdrücklichen und nach Vertragsschluss geäußerten Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vorgesehenen Lieferzeitpunkt, ist der Lieferer berechtigt, Ersatz etwaiger entstandener Mehrkosten und Mehraufwendungen zu verlangen. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist der Lieferer berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern.
8. Erhält der Besteller mit der Lieferung Ladungsträger (z.B. Euro-Paletten, Gitterboxen etc.) ist er nach einer angemessenen Entleerungszeit verpflichtet, diese dem Lieferer oder dem zum Empfang berechtigten Spediteur herauszugeben.
9. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber dem Lieferer zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
10. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, vom Besteller verursachte Fehllieferungen zurückzunehmen. Nimmt der Lieferer solche Ware im Einzelfall gleichwohl zurück, erfolgt dies aus Kulanz. Der Besteller trägt in diesem Fall alle Kosten des Lieferers. Darüber hinaus kann der Lieferer gegenüber dem Besteller für die Bearbeitung eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes, mindestens jedoch in Höhe von 20 EUR zzgl. MwSt. geltend machen.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme; Annahmeverzug

1. Die Ware wird auf Gefahr des Bestellers geliefert, d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem der Lieferer die Ware an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen wie Versandkosten oder Inbetriebnahme übernommen hat. Zur Deckung des Transportrisikos schließt der Lieferer eine Transportversicherung ab, die dem Besteller mit 0,35% vom Bestellwert gesondert in Rechnung gestellt werden kann.
2. Versandweg und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Wahl des Lieferers überlassen.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII. entgegen zu nehmen.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann der Lieferer den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Lieferers.
2. Der Besteller hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und nachweislich gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Besteller auf Verlangen des Lieferers zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, wenn der Lieferer zuvor nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückgetreten ist. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für die Wahrung der Eigentumsrechte des Lieferers notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
3. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer. Bei Scheck- bzw. Wechselzahlung bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung dieser Verbindlichkeiten durch den Besteller bestehen.
4. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen, und bleibt Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zu einem neuen Gegenstand verarbeitet wird.
5. Die Vorbehaltsware ist auch, soweit sie mit anderen Gegenständen des Bestellers oder Dritten verbunden ist, in der Regel eine selbstständige abnehmbare und damit sonderrechtsfähige Einrichtung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verbunden, oder geht hierdurch die Sonderrechtsfähigkeit verloren, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für das Miteigentum des Lieferers gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
6. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Vorbehaltsware vom Dritterwerber (Abnehmer) nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Bestellers.
7. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferer zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiterverkauft, die dem Lieferer nicht gehören, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
8. Der Lieferer ist verpflichtet, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Lieferers auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als diese den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen.
9. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
10. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nach Abschnitt VII. Ziff. 1. bis Abschnitt VII. Ziff. 8. nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Republik Österreich, räumt der Besteller dem Lieferer hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um dem Lieferer unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

Bei Sach- und Rechtsmängeln der Lieferung hat der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt X. folgende Mängelrechte:

Sachmängel

1. Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377ff UGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und dem Lieferer offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriflich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige beim Lieferer maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferers für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an den Lieferer schriflich zu beschreiben. Die Untersuchungs- und Rügepflicht umfasst auch Bedienungs- und Montageanleitungen.
2. Bei Teilen, die bei Gefahrenübergang mangelhaft waren, hat der Lieferer nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
3. Zur Vornahme der dem Lieferer notwendig erscheinenden Beseitigung von Mängeln und Lieferung mangelfreier Sachen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
4. Der Lieferer trägt die zum Zwecke der Beseitigung von Mängeln bzw. der Lieferung mangelfreier Sachen erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann der Lieferer die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft. Befndet sich der Vertragsgegenstand nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die dem Lieferer dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
6. Keine Mängelrechte bestehen insbesondere in folgenden Fällen, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
7. Wird ein Mangel durch den Besteller oder einen Dritten unsachgemäß beseitigt, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifzieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
9. Die in Abschnitt VIII. Ziff. 8. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt IX. Ziff. 2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechts Verletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifzierungsmaßnahme gem. Abschnitt VIII. Ziff. 8. ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

IX. Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

1. Der Lieferer verkauft und liefert Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) unabhängig von deren Beschaffenheit und Einsetzbarkeit ausschließlich an gewerbliche Nutzer.
2. Für Geräte der Marken ATORN und ORION, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (so genannte „b2b-Geräte“), verpflichtet sich der Besteller, die Geräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschrifen ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt den Lieferer von allfälligen Rücknahmepflichten und damit in Zusammenhang stehender Ansprüche Dritter frei. Der Besteller wird die sich aus § 30 ElektroG ergebenden Mitteilungspflichten erfüllen. Der Besteller hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferten Geräte weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen, bestehende Mitteilungspflichten zu erfüllen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt der Besteller die Weiterverpflichtung, ist er verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen, nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und die sich aus § 30 ElektroG ergebenden Mitteilungspflichten zu erfüllen. Der Anspruch des Lieferers auf Übernahme der genannten Pflichten durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung.
3. Für Geräte der Marken ATORN und ORION, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zumindest theoretisch auch in privaten Haushaltungen verwendet werden können (so genannte „Dualuse“-Geräte), verpflichtet sich der Besteller, diese nach Nutzungsbeendigung an den Lieferer zurückzugeben. Der Besteller wird diese Geräte nicht an private Haushalte, insbesondere Mitarbeiter übertragen. Der Lieferer wird diese Geräte zurücknehmen und gemäß der gesetzlichen Vorgaben wiederverwerten oder entsorgen. Bei einer Übertragung der Geräte an gewerbliche Nutzer stellt der Besteller sicher, dass mit dem Nutzer eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, so dass die Geräte am Ende der Nutzungsdauer an den Lieferer zurückgegeben werden.

X. Exportkontrolle

1. Der Besteller sichert zu, gelieferte Güter, soweit diese der Regelung des Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 unterliegen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder wiederauszuführen.
2. Der Besteller wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die Regelung der vorstehenden Ziffer 1. nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, insbesondere nicht durch mögliche Wiederverkäufer.
3. Der Besteller muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und unterhalten, um Umgehungen der Regelung gemäß vorstehender Ziffer 1. durch Dritte in der weiteren Handelskette oder durch mögliche Wiederverkäufer zu verhindern.
4. Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Ziffer 1., 2. und 3. stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt den Lieferer die Lieferbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden sowie bereits zusagte Bestellungen unverzüglich zu stornieren. Darüber hinaus hat der Besteller den Lieferer von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung nach der vorstehenden Ziffer 1., 2. oder 3. freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weiterhin ist der Lieferer berechtigt, vom Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Verkaufspreises der Waren, die entgegen den Vorschriften dieser Regelung verkauft wurden, zu verlangen. Eventuell weiter bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
5. Der Besteller ist verpflichtet den Lieferer über alle Verstöße gegen Regelungen der vorstehenden Ziffer 1., 2. oder 3. zu unterrichten. Der Besteller stellt auf Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß vorstehenden Ziffern 1., 2. und 3. innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung. Der Lieferer wird die zuständige Behörde über alle Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der vorstehenden Ziffer 1., 2. und 3. unterrichten.
6. Vorstehende Nrn. 1.-5. gelten entsprechend auch im Zusammenhang mit einer Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr zur Verwendung in Weißrussland für Güter, die unter Art. 8g sowie 8ga der Verordnung (EU) 765/2006 fallen.

XI. Haftung

Für Schäden haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Nichtbestehen er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, dies gilt auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden auf Grund von Mängeln der gelieferten Ware. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

XII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten, sofern der mangelhafte Liefergegenstand nicht entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die unbeschränkte Haftung des Lieferers für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für vorsätzliches oder arglistiges und grob fahrlässiges Verhalten sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine Stellungnahme des Lieferers zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

XIII. Sofware-Nutzung

Soweit im Lieferumfang Sofware enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Sofware einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Sofware auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Sofware nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Sofware und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Sofware-Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig

XIV. Geheimhaltung / Datenschutz

1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, gelten die vom Besteller unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
2. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorschriften durch den Lieferer (METZLER GmbH & Co KG, FN 35667b, FBG Feldkirch, Interpark Focus 40, A-6832 Röthis, Telefon: +43 5523 90909, Telefax: +43 5523 90909-400, E-Mail: info@metzler.at info@metzler.at) als Verantwortlichen gemäß Art. 4 Abs. 7 DS-GVO verarbeitet. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte des Lieferers ist unter METZLER GmbH & Co KG, Datenmanager, Interpark Focus 40, A-6832 Röthis, Telefon: +43 5523 90909, Telefax: +43 5523 90909-400, E-Mail: datenschutz@metzler.at datenschutz@metzler.at erreichbar.
3. Der Lieferer verarbeitet personenbezogene Daten, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung von dem Besteller und/oder dessen Mitarbeitern erhält. Ferner verarbeitet der Lieferer personenbezogene Daten, die er aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Firmenbuch, Presse, Internet) zulässigerweise gewonnen hat und verarbeiten darf. Zu den vom Lieferer verarbeiteten Daten zählen Kunden- bzw. Personendaten des Bestellers und seiner Mitarbeiter (z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Telefon und andere Kontaktdaten), Zahlungsdaten, Daten zu bestellten Waren sowie Werbe- und Vertriebsdaten.
4. Die personenbezogenen Daten werden vom Lieferer verarbeitet, soweit dies für die Anbahnung und Durchführung von Verträgen sowie die Verwaltung der Kundenbeziehung erforderlich ist. Diese Verarbeitung erfolgt somit zum Zwecke der Erfüllung von vertraglichen Pflichten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Die Nichtbereitstellung von erforderlichen Daten kann zur Folge haben, dass ein Vertrag nicht geschlossen werden kann. Ferner verarbeitet der Lieferer personenbezogene Daten zur Wahrung seiner berechtigten Interessen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Hierzu zählen z.B. die Verarbeitung für Werbung sowie Markt und Meinungsforschung (soweit der Verarbeitung nicht widersprochen wurde), die Verarbeitung für die bedarfsgerechte Gestaltung von Angeboten und die direkte Kundenansprache, die Verarbeitung für die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten sowie für Maßnahmen zur Geschäfssteuerung und zur Weiterentwicklung von Produkten.
5. Der Lieferer gibt Daten des Bestellers an Dienstleister und Erfüllungsgehilfen weiter, derer er sich zur Durchführung der Geschäftsbeziehung bedient. Hierzu gehört die Weitergabe der für die Lieferung benötigten Daten an beauftragte Versandunternehmen, an den Hersteller der Ware oder an technische Dienstleister, soweit diese mit der Lieferung an den Besteller beauftragt sind. Der Lieferer übermittelt personenbezogene Daten ferner an Dienstleister in den Bereichen Kreditversicherung, Inkasso und Marketing.
6. Der Lieferer speichert die personenbezogenen Daten, solange es für die Geschäftsbeziehung, insbesondere die Anbahnung und Durchführung von Verträgen, sowie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Zu den gesetzlichen Pflichten zählen insbesondere Aufbewahrungspflichten nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) und der Bundesabgabenordnung (BAO). Die dort geregelten Fristen für die Aufbewahrung betragen sechs bis zehn Jahre. Darüber hinaus beeinflussen auch die gesetzlichen Verjährungsfristen die Speicherdauer. Nach §§ 1486 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) beläuft sich die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre, in bestimmten Fällen kann die Verjährungsfrist aber auch dreißig Jahre betragen.
7. Es fnden keine Übermittlungen von personenbezogenen Daten in Länder außerhalb der EU oder an eine internationale Organisation statt.
8. Jede betroffene Person hat gegenüber dem Lieferer das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO, das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DS-GVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO. Darüber hinaus besteht nach Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit gegenüber dem Lieferer widerrufen werden.
9. Nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO kann eine betroffene Person gegen eine Datenverarbeitung, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, jederzeit aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, Widerspruch einlegen. Legt die betroffene Person Widerspruch ein, wird der Lieferer ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, der Lieferer kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen.
10. Eine betroffene Person kann einer Verwendung ihrer Daten zum Zwecke der Direktwerbung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen; dies gilt auch für ein Profling, soweit es mit der Direktwerbung in Verbindung steht. Im Fall des Widerspruchs wird der Lieferer jede weitere Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung unterlassen.
11. Widersprüche nach Ziff. 9 und 10 können formfrei erfolgen und sind zu richten an die METZLER GmbH & Co KG, Datenmanager, Interpark Focus 40, A-6832 Röthis, Telefon: +43 (0) 5523 90909, Telefax: +43 (0) 5523 90909-400, E-Mail: datenschutz@metzler.at datenschutz@metzler.at.

XV. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferers.
3. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferers Gerichtsstand. Der Lieferer ist nach seiner Wahl auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

XVI. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Unwirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen treten an Stelle der bislang verwendeten Bedingungen.

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